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Ratgeber

Asbest im Altbau erkennen: Fundorte, Verdacht, richtiges Verhalten

Aktualisiert am

Asbest ist seit dem 31.10.1993 verboten, steckt aber in vielen Altbauten, etwa in Putz, Spachtelmasse und Fliesenkleber. Hier steht, wo Verdacht besteht, wie Sie Gewissheit bekommen und was Fachfirmen vorbehalten ist.

Seit wann ist Asbest verboten – und warum steckt es noch in Wänden?

In Deutschland gilt seit dem 31. Oktober 1993 ein Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest; EU-weit ist Asbest seit 2005 verboten. Vorher kam der Stoff in tausenden Bauprodukten vor, weil er hitzebeständig, nicht brennbar und stabil ist. Das Umweltbundesamt nennt vor allem Gebäude der 1960er- und 1970er-Jahre, die BG BAU eine Übergangszeit zwischen 1993 und 1996, in der sich der genaue Baubeginn auswirkt. Gebäude, deren Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 liegt, gelten bei der BG BAU als asbestverdächtig, solange nicht das Gegenteil belegt ist.

Fest gebundener, unbeschädigter Asbest ist im normalen Gebrauch nach Angaben des Umweltbundesamts kein Risiko, und es besteht keine allgemeine Pflicht zur Entfernung. Die Gefahr entsteht, wenn Sie das Material bearbeiten: bohren, sägen, schleifen, brechen oder abreißen. Dabei werden Fasern frei, die eingeatmet werden können und Jahrzehnte später Lungenerkrankungen und Krebs verursachen können.

Wo Asbest im Altbau stecken kann

BauteilWarum verdächtigWas Sie tun
Fliesenkleberin Gebäuden vor 1993 möglichnicht anbohren oder abschlagen, vor Eingriffen beproben lassen
Putz, Spachtelmasse, Fugenspachtelin Wänden und Leichtbauwändennicht schleifen oder fräsen, beproben lassen
Floor-Flex-Platten, Cushion-Vinyl, Kleber unter BodenbelägenBoden- und Klebstoffrestenicht abziehen, nicht abschleifen, Fachfirma
Nachtspeicheröfenin älteren Geräten möglich (Verbraucherzentrale)nicht zerlegen, Entsorgung durch Fachbetrieb
Asbestzement (Fassaden, Dächer, Fensterbänke, Pflanzkästen)meist fest gebunden, aber nicht bearbeitbarnicht reinigen, nicht bohren, Fachfirma
Dichtungen, Kitt, BeschichtungenKitt und Beschichtungen (Verbraucherzentrale), Dichtungen in technischen Anlagen (BG BAU)nicht entfernen, abklären lassen

Die Verbraucherzentrale nennt außerdem Spritzasbest an Stahlträgern und Rohren, Asbestpappe hinter Öfen und Bitumenkleber. Auch die BG BAU weist darauf hin, dass bei Putz, Spachtelmasse und Fliesenkleber eine optische Unterscheidung zwischen asbesthaltig und asbestfrei nicht möglich ist.

Asbest erkennen: Warum Ansehen nicht reicht

Sie können Asbest weder an der Farbe noch an der Oberfläche erkennen. Wer „Fliesenkleber auf Asbest prüfen“ möchte, kommt um eine Probe nicht herum. Was Sie ohne Eingriff prüfen können:

Sicher ist nur das Ergebnis einer Probenahme und Analyse. Die BG BAU nennt für Putz und Spachtel eine emissionsarme Probenahme und eine Untersuchung im Prüflabor. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass unsachgemäß entnommene Proben schon bei der Entnahme Asbestfasern freisetzen können. Lassen Sie die Probe deshalb von einem Sachverständigen oder einem Fachbetrieb nehmen. Probenahme und Analyse erfolgen nach VDI 6202 Blatt 3. Die Kosten trägt der Auftraggeber; die Verbraucherzentrale nennt dazu keinen Preis. Holen Sie vorab ein Angebot ein.

Was Sie selbst tun können – und was nicht

Nicht Sache von Laien: Abstemmen, Abschlagen oder Abtragen asbesthaltiger Putze, Kleber oder Fliesen; Abschleifen asbesthaltiger Spachtelmassen oder Fugen; Ausbau von Leichtbauwänden mit asbesthaltigem Fugenspachtel; Ausbau asbesthaltiger Estriche und Bodenbeläge. Solche Arbeiten dürfen nur Fachfirmen ausführen, die nach der Technischen Regel TRGS 519 über die nötige Sachkunde und Genehmigung verfügen. Arbeiten der höchsten Risikostufe sind zugelassenen Spezialfirmen vorbehalten.

Die Verbraucherzentrale nennt Eigenleistungen, die in bestimmten Fällen unter Vorkehrungen möglich sind, etwa Streichen oder Tapezieren, wenn der Asbest nur in darunterliegenden Schichten steckt, oder das Überfliesen intakter Fliesenflächen. Das gilt aber nur, wenn Sie sicher wissen, was in der Wand steckt, und wenn die Fläche unbeschädigt ist. Bei Verdacht ist die ehrliche Antwort: Erst klären, dann arbeiten. Lassen Sie im Zweifel eine Probe nehmen oder fragen Sie eine Fachfirma.

Verboten ist laut Verbraucherzentrale für Privatpersonen wie für Unternehmen, Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen oder asbesthaltige Bodenbeläge zu überdecken oder nicht vollflächig beschichtete Asbestzementdächer und -fassaden zu reinigen oder zu beschichten.

Staubsauger: Einen Haushaltsstaubsauger dürfen Sie für Staub und Fasern nicht verwenden. Die Fasern gehen durch den Filter und verteilen sich in der Raumluft. Reste und Abfälle gehören nicht in den Hausmüll: Schon eine positive Probe im Mischabfall kann laut Umweltbundesamt die gesamte Ladung zu gefährlichem Abfall machen. Fachfirmen entsorgen nach den geltenden Regeln.

Neue Regeln seit Dezember 2024

Die Gefahrstoffverordnung wurde im Dezember 2024 geändert. Die Verbraucherzentrale fasst zusammen: Tätigkeiten werden in drei Risikobereiche eingeteilt, nach der Faserstaubbelastung. Hohes Risiko bedeutet mehr als 100.000 Fasern je m³ Luft, geringes Risiko unter 10.000 Fasern je m³. In den Bereichen mit geringem und mittlerem Risiko ist unter Schutzmaßnahmen eine „funktionale Instandhaltung“ möglich, etwa das Fräsen von Schlitzen in asbesthaltigem Putz für Elektroleitungen. Auftraggeber müssen Angaben wie das Baujahr an die ausführende Firma weitergeben. Beschäftigte brauchen einen Fachkundenachweis, mit einer Übergangsfrist bis zum 5. Dezember 2027. Tätigkeiten mit Asbest müssen spätestens eine Woche vorher bei Behörde und Berufsgenossenschaft angezeigt werden.

Für Sie als Auftraggeber heißt das: Sagen Sie dem Handwerker das Baujahr und alles, was Sie über Umbauten wissen. Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass die Regeln überarbeitet werden, damit einfache Instandhaltung unter Schutzmaßnahmen auch durch Laien möglich werden könnte. Heute gilt: Tätigkeiten mit Asbest laufen über Fachfirmen; eine Eigenleistung ist die Ausnahme und setzt Wissen um das Material voraus.

Mietwohnung: Vermieter einbeziehen

Verdacht in einer Mietwohnung? Informieren Sie den Vermieter schriftlich. Bleibt eine Reaktion aus, hilft laut Verbraucherzentrale die Mietrechtsberatung der Verbraucherzentrale oder ein Mieterverein. Nehmen Sie keine eigenen Proben und führen Sie keine Arbeiten aus, die das Material beschädigen. Vor Renovierungen in Gebäuden vor 1994 empfiehlt die Verbraucherzentrale eine Asbesterkundung nach der Leitlinie des Bundesarbeitsministeriums. Mehr zu Mietrecht und Heimwerken steht in Heimwerken in der Mietwohnung.

Wie es weitergeht: Wände, Böden und Anstriche im Altbau

Für Arbeiten, die keinen Asbest berühren, finden Sie hier die Anleitungen: Wand streichen (nach Klärung des Untergrunds), alte Anstriche entfernen (mit Bleiverdacht-Regeln) und die passende Atemschutzmaske. Wer eine Wand dübeln will, findet in Welcher Dübel für welche Wand? die Grundlagen, sollte bei Verdacht aber vorher klären lassen, ob die Wand bearbeitet werden darf. Auch das Abschlagen von Fliesen und das Entfernen alter Kleber sind in Altbauten Fälle für eine Voruntersuchung.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Darf ich in eine Wand mit Asbestverdacht ein Loch bohren?

Die Verbraucherzentrale führt das Bohren einzelner Löcher unter Vorkehrungen als mögliche Eigenleistung auf: Staub direkt absaugen mit einem Sauger der Klasse M oder höher, kein Haushaltssauger, den Beutel als gefährlichen Abfall entsorgen. Das Umweltbundesamt nennt Bohren dagegen als eine Tätigkeit, bei der Fasern frei werden. Bei Verdacht sollten Sie deshalb zuerst klären, ob die Wand asbestfrei ist, oder den Ort wechseln.

Wer bezahlt die Asbestanalyse?

Nach Angabe der Verbraucherzentrale trägt der Auftraggeber die Kosten, egal wer die Probe beauftragt hat. Mieter sollten zuerst den Vermieter einbeziehen. Preise nennt die Quelle nicht; holen Sie ein Angebot ein.

Muss Asbest immer entfernt werden?

Nein. Fest gebundene, unbeschädigte Produkte sind laut Umweltbundesamt im normalen Gebrauch kein Risiko, und es gibt keine allgemeine Entfernungspflicht. Beschädigtes, brüchiges oder loses Material sollte entfernt werden, durch eine Fachfirma.

Mein Haus wurde 1995 gebaut. Ist es sicher?

Die BG BAU führt für Gebäude zwischen 1993 und 1996 einen genauen Baubeginn als nötige Angabe auf. Für Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 besteht Verdacht. Die Übergangszeit ist nicht eindeutig, deshalb verlangt die BG BAU den genauen Baubeginn. Fragen Sie im Zweifel Bauträger oder Eigentümer und lassen Sie bei Eingriffen eine Probe nehmen.

Quellen

  1. Verbraucherzentrale: Asbest – gefährlich und immer noch aktuell
  2. Umweltbundesamt: Asbest (Verbot 31.10.1993, Vorkommen, Fachfirmen nach TRGS 519)
  3. BG BAU: Asbest – Bauen im Bestand, Leitfaden (Asbestverdacht bei Baubeginn vor 31.10.1993)
  4. BG BAU: Der richtige Umgang mit Asbest – Beprobung bis Befund

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