Sichtschutzzaun: Wie hoch darf er sein?
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Es gibt keine bundesweite Höhe: Bauordnung, Nachbarrechtsgesetz und Bebauungsplan der Länder und Gemeinden entscheiden. Mit Beispielen aus Bayern, Brandenburg und Sachsen.
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Vier Regelungsebenen für den Zaun
Für Zaunhöhe und Abstand wirken meist mehrere Vorschriften zusammen. Jede kann strenger sein als die andere.
| Ebene | Was sie regelt | Wo Sie nachsehen |
|---|---|---|
| Landesbauordnung | ob ein Zaun genehmigungs- oder verfahrensfrei ist, Abstandsflächen | Bauordnung Ihres Bundeslandes, Bauamt |
| Nachbarrechtsgesetz | Einfriedung, Grenzabstände von Hecken und Pflanzen | Nachbarrechtsgesetz des Landes |
| Bebauungsplan, Gestaltungssatzung | Höhe, Material, Bauart von Einfriedungen im Baugebiet | Gemeinde, Bauamt, Online-Geoportal |
| Eigentum und Vertrag | Zustimmung des Nachbarn, Mietvertrag, Gemeinschaftsordnung | Grundbuch, Mietvertrag, Eigentümergemeinschaft |
Beispiel Bauordnung: Bayern und Brandenburg
In Bayern sind nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO „Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände“ bis zu 2 m Höhe verfahrensfrei, ausgenommen im Außenbereich. Verfahrensfrei heißt, dass Sie keinen Bauantrag stellen müssen. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr stellt klar: „Verfahrensfrei“ ist nicht „rechtsfrei“. Abstandsflächen, ein Bebauungsplan und örtliche Satzungen gelten trotzdem, und die Bauaufsicht prüft verfahrensfreie Vorhaben nicht vorab.
In Brandenburg regelt § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BbgBO, dass geschlossene Einfriedungen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2 m in den Abstandsflächen zulässig sind. Das ist eine andere Regelung als die bayerische, obwohl beide 2 m nennen. Daran sehen Sie, wie genau die Bundesländer unterscheiden. Andere Länder setzen andere Grenzen oder knüpfen an Voraussetzungen wie Lage, Material oder Bauart an. Die Zahl 2 m gilt deshalb nicht überall, und nicht für jede Art von Zaun.
Beispiel Nachbarrecht: Hecken als lebender Sichtschutz
Das Nachbarrecht der Länder ist in eigenen Gesetzen geregelt und je nach Land verschieden. Das Sächsische Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) von 2023 sagt in § 4 Abs. 1, dass jeder das eigene Grundstück einfrieden darf; in § 5 geht es um Einfriedungen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Ein Sichtschutz aus Pflanzen unterliegt Grenzabständen: Nach § 8 Abs. 1 SächsNRG gelten innerhalb bebauter Ortsteile mindestens 0,5 m Abstand, bei Gehölzen über 2 m Höhe mindestens 2 m. Bayern regelt das ähnlich in Art. 47 AGBGB: Bäume, Sträucher und Hecken dürfen nicht näher als 0,50 m an der Grenze stehen, bei einer Höhe über 2 m nicht näher als 2 m.
Wer eine Hecke statt eines Zauns plant, prüft also das Nachbarrechtsgesetz seines Landes. Nachbarn können verlangen, dass zu hohe oder zu nahe Pflanzen zurückgeschnitten werden.
Zaun auf der Grenze: Das sagt das BGB
Steht ein Zaun genau auf der Grenze und nützt er beiden Grundstücken, vermutet § 921 BGB, dass beide Eigentümer ihn gemeinschaftlich nutzen dürfen, sofern äußere Merkmale nicht auf einen Alleineigentümer hinweisen. Nach § 922 BGB trägt dann jeder die Unterhaltungskosten zur Hälfte. Solange einer der Nachbarn am Fortbestand ein Interesse hat, darf die Einrichtung ohne seine Zustimmung nicht beseitigt oder verändert werden. Wer einen Zaun deshalb ohne Absprache auf die Grenze setzt, schafft sich leicht einen Streit. Besser bauen Sie auf dem eigenen Grundstück mit einigen Zentimetern Abstand oder holen die Zustimmung schriftlich ein.
Bebauungsplan und Gestaltungssatzung
In vielen Baugebieten legt der Bebauungsplan fest, wie hoch Einfriedungen sein dürfen, ob sie geschlossen sein dürfen und aus welchem Material. Manche Gemeinden verlangen niedrige Zäune zur Straße hin, damit die Sicht frei bleibt. Der Plan liegt bei der Gemeinde, vielfach auch online im Geoportal. Fragen Sie im Bauamt nach, welche Festsetzungen für Ihr Flurstück gelten. In Neubaugebieten sind Vorgaben zur Einfriedung besonders häufig.
So gehen Sie vor
- Grenzverlauf klären: Grenzsteine suchen, Lageplan oder Katasterauszug nutzen.
- Bauamt fragen: Verfahrensfrei? Welche Höhe? Gilt ein Bebauungsplan? Gibt es eine Satzung?
- Mit dem Nachbarn sprechen und das Ergebnis schriftlich festhalten.
- Den Zaun auf dem eigenen Grundstück bauen, mit Abstand zur Grenze, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Fotos und Kaufbelege aufbewahren.
Wenn Ihr Grundstück höher liegt als das des Nachbarn, fragen Sie nach, ab welchem Punkt die Höhe gemessen wird. Je nach Vorschrift kann das für die zulässige Höhe eine Rolle spielen. Mieter und Wohnungseigentümer holen die Zustimmung von Vermieter oder Eigentümergemeinschaft ein. Eine Anleitung zum Aufbau finden Sie im Projekt Sichtschutzzaun aufstellen.
Häufige Fehler
- Sich auf eine Zahl aus dem Internet verlassen („2 m sind überall erlaubt“).
- Den Bebauungsplan nicht prüfen.
- Den Zaun ohne Absprache direkt auf die Grenze setzen.
- Eine Hecke zu nah an die Grenze pflanzen.
- Als Mieter ohne Genehmigung des Vermieters bauen.
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Angebote bei Amazon ansehenHäufige Fragen
Darf ich einen Sichtschutz direkt auf die Grenze setzen?
Ein Zaun genau auf der Grenze gilt nach § 921 BGB unter Umständen als gemeinsame Grenzanlage. Ohne Zustimmung des Nachbarn bauen Sie ihn besser auf Ihrem Grundstück mit etwas Abstand zur Grenze.
Brauche ich für 2 m Sichtschutz eine Genehmigung?
Das hängt vom Bundesland und Ort ab. In Bayern ist ein Sichtschutzzaun bis 2 m verfahrensfrei, außer im Außenbereich (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO). Ein Bebauungsplan kann strenger sein. Fragen Sie das Bauamt.
Muss ich meinen Nachbarn vorher fragen?
Eine allgemeine Pflicht gibt es nicht immer, aber das Gespräch schützt vor Streit. Steht der Zaun auf der Grenze, brauchen Sie die Zustimmung. Halten Sie Absprachen schriftlich fest.
Was kann ich tun, wenn der Nachbar widerspricht?
Versuchen Sie zuerst ein Gespräch, dann eine Schlichtung durch die Gemeinde oder eine Schiedsperson. Rechtsrat holen Sie bei einem Rechtsanwalt, dem Eigentümerverband oder dem Mieterverein.
Quellen
- Bayerische Bauordnung, Art. 57 (Verfahrensfreie Bauvorhaben, Nr. 7: Mauern, Einfriedungen, Sichtschutzzäune bis 2 m)
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr: Verfahrensfreie Bauvorhaben („verfahrensfrei“ heißt nicht „rechtsfrei“)
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), § 6 Abs. 8 (Anlagen in den Abstandsflächen, Einfriedungen bis 2 m)
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG), §§ 4, 5, 8 (Einfriedung, Grenzabstand von Pflanzen)
- Ausführungsgesetz zum BGB Bayern (AGBGB), Art. 47 (Grenzabstand von Bäumen, Sträuchern und Hecken)
- § 921 BGB: Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
- § 922 BGB: Art der Benutzung und Unterhaltung