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Ratgeber

Schönheitsreparaturen beim Auszug: Was Mieter wirklich müssen

Aktualisiert am

Streichen beim Auszug: Wann Klauseln im Mietvertrag unwirksam sind, was die BGH-Urteile zu unrenovierten Wohnungen, starren Fristen und Quotenklauseln sagen und wo Sie Rat bekommen.

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Grundsatz: Wer renoviert, wenn nichts im Vertrag steht?

Nach § 535 Absatz 1 BGB muss der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Gesetzlich liegt die Instandhaltung also grundsätzlich beim Vermieter. Dazu gehören auch die Folgen normaler Abnutzung. § 538 BGB regelt, dass der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, nicht zu vertreten hat. Die Pflicht zu Schönheitsreparaturen (in der Praxis meist Streichen und Tapezieren) kann der Vermieter nur durch eine Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen, in der Regel durch eine vorformulierte Klausel. Solche Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB). Hier setzen die Urteile des Bundesgerichtshofs an.

Die wichtigsten BGH-Entscheidungen im Überblick

SituationEntscheidung des BGHAktenzeichen
Wohnung bei Einzug unrenoviert, keine angemessene AusgleichszahlungFormularklausel zur Renovierung unwirksam; Mieter schuldet keine RenovierungVIII ZR 185/14, 18.03.2015
Klausel mit starren FristenKlausel insgesamt unwirksam, keine Schadensersatzpflicht des MietersVIII ZR 21/13, 18.03.2015
Quotenabgeltungsklausel (Mieter zahlt anteilig)Unwirksam, egal ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurdeVIII ZR 242/13, 18.03.2015
Mieter hat mit Vormieter Renovierung vereinbartDie Vereinbarung hilft dem Vermieter nicht; die Klausel bleibt unwirksamVIII ZR 277/16, 22.08.2018

Unrenovierte Wohnung (VIII ZR 185/14). Der BGH gab seine frühere Linie auf, nach der ein Mieter einer unrenoviert übernommenen Wohnung per Formularklausel zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann. Eine solche Klausel verpflichte den Mieter, die Abnutzungsspuren des Vormieters zu beseitigen, und könne ihn schlechter stellen als beim Einzug. Ohne angemessenen Ausgleich durch den Vermieter benachteilige sie ihn unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Im entschiedenen Fall sei ein Mietnachlass von einer halben Monatsmiete kein angemessener Ausgleich gewesen. Die Entscheidung benennt auch die Beweislast: Der Mieter muss darlegen und beweisen, dass er die Wohnung unrenoviert übernommen hat; entscheidend ist, ob die vorhandenen Gebrauchsspuren so gering waren, dass der Gesamteindruck einer renovierten Wohnung noch besteht.

Starre Fristen (VIII ZR 21/13). Klauseln, die den Mieter ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand nach festen Fristen (zum Beispiel alle drei Jahre) zum Renovieren verpflichten, sind unwirksam. Das gilt nach der Pressemitteilung des BGH für die gesamte Klausel, sodass keine Renovierungspflicht bleibt.

Quotenabgeltung (VIII ZR 242/13). Der BGH gab seine frühere Billigung von Klauseln auf, nach denen der Mieter beim Auszug einen Teil der Renovierungskosten zahlen muss. Die Höhe seines Anteils lasse sich bei Vertragsschluss nicht zuverlässig kalkulieren; der Mieter könne nicht klar erkennen, welche Belastung auf ihn zukommen kann.

Vereinbarung mit dem Vormieter (VIII ZR 277/16). Hat der Mieter der unrenoviert übernommenen Wohnung bei Einzug mit dem Vormieter vereinbart, bestimmte Arbeiten zu übernehmen, rettet das die Klausel nicht. Eine solche Vereinbarung wirkt nur zwischen den Beteiligten und soll dem Vermieter keine weitergehenden Rechte verschaffen. Im entschiedenen Fall war die Wohnung bei Einzug 2009 mit Gebrauchsspuren übergeben worden; der Vermieter hatte nach dem Auszug Malerarbeiten für 799,89 Euro verlangt und unterlag.

Gilt das auch für meinen Fall? Die Urteile betreffen Formularklauseln und bestimmte Konstellationen. Ob Ihre Klausel wirksam ist, hängt vom Wortlaut Ihres Mietvertrags und vom Zustand bei Einzug ab. Das ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls. Lassen Sie den Vertrag von einem Mieterverein oder einer Verbraucherzentrale prüfen. Der Mieterbund bietet persönliche, telefonische und Online-Beratung an.

Checkliste: Was Sie vor dem Auszug klären

  1. Mietvertrag lesen: Steht dort eine Klausel zu Schönheitsreparaturen? Mit Fristen? Mit Quote? Mit Farbvorgaben?
  2. Übergabeprotokoll bei Einzug: War die Wohnung renoviert oder unrenoviert? Der Mieterbund nennt das Übergabeprotokoll ein einfaches Mittel, um den Zustand festzuhalten. Fehlt es, helfen Fotos aus der Zeit des Einzugs, Zeugen oder frühere Schriftwechsel.
  3. Zustand heute: Gibt es Schäden oder nur normale Gebrauchsspuren? Normale Abnutzung (leichte Nutzungsspuren, ausgeblichene Wände, Dübellöcher in üblichem Umfang) hat der Mieter nach § 538 BGB nicht zu vertreten. Über normale Abnutzung hinausgehende Schäden (Brandlöcher, Wasserschäden durch eigene Fehler, Beschädigungen) sind etwas anderes.
  4. Vermieter schriftlich fragen: Was erwartet er? Fordern Sie eine konkrete Aufstellung; sagen Sie nichts verbindlich zu, solange Sie die Rechtslage nicht kennen.
  5. Beratung holen: Mieterverein oder Verbraucherzentrale prüfen, ob die Klausel wirksam ist, bevor Sie Handwerker beauftragen.
  6. Abnahme mit Protokoll: Bei der Wohnungsübergabe Zustand, Zählerstände und Schlüssel dokumentieren; Protokoll von beiden Seiten unterschreiben lassen.

Wenn Sie streichen müssen oder wollen

Ist die Klausel wirksam oder streichen Sie freiwillig, lohnt sich ein sorgfältiges Vorgehen: Wände leicht abwaschen, Löcher spachteln, mit Deckkraftklasse 1 oder 2 neutral weiß streichen. Zur Technik siehe das Projekt Wand streichen, zur Menge der Farbrechner, zur Auswahl Welche Wandfarbe?. Für Dübellöcher lesen Sie Dübellöcher verschließen. Dunkle Wände decken Sie mit dem passenden Verfahren ab. Weiß gilt als neutrale Lösung; ob Farbvorgaben im Vertrag zulässig sind, ist wiederum eine Frage der Klausel.

Erledigen Sie die Arbeit nur fachgerecht, wenn eine Pflicht tatsächlich besteht. Wer unnötig renoviert, verschenkt Geld und Zeit. Hat der Vermieter bereits renovieren lassen und die Kosten abgezogen, sollten Sie die Abrechnung mit einem Mieterverein prüfen.

Typische Streitpunkte beim Auszug

Häufige Fehler

Passend zum Bedarf

Wände neutral streichen

Worauf achten: Innenfarbe weiß, Deckkraftklasse 1 oder 2 bei angegebener Ergiebigkeit, Nassabriebklasse 2–3, 10 Liter

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Dübellöcher und kleine Schäden

Worauf achten: gebrauchsfertige Feinspachtelmasse, Spachtel, Schleifschwamm; passend zum Untergrund (Putz, Gipskarton)

Übliche Preisspanne: 5–18 €

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Abdeckung und saubere Kanten

Worauf achten: Malerkrepp für Innen, Abdeckfolie mit Klebeband, Abdeckvlies

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Häufige Fragen

Muss ich beim Auszug immer streichen?

Nein. Streichen müssen Sie nur, wenn der Mietvertrag eine wirksame Klausel dazu enthält. Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind Klauseln bei unrenoviert übernommener Wohnung ohne angemessenen Ausgleich, mit starren Fristen oder mit Quotenabgeltung unwirksam. Ob das auf Ihren Vertrag zutrifft, klären Mieterverein oder Verbraucherzentrale.

Was heißt „unrenoviert übernommen“?

Die Wohnung zeigte bei Einzug Gebrauchsspuren, die mehr als geringfügig waren. Der BGH stellt darauf ab, ob der Gesamteindruck einer renovierten Wohnung noch besteht. Der Mieter muss beweisen, dass sie unrenoviert war; deshalb sind Übergabeprotokoll und Fotos wichtig.

Muss ich Dübellöcher beim Auszug verschließen?

Dübellöcher in üblichem Umfang gelten in der Regel als vertragsgemäßer Gebrauch (§ 538 BGB). Viele Mieter verschließen sie trotzdem, um Streit zu vermeiden; Anleitung im Projekt „Dübellöcher verschließen“. Ob Ihr Fall unproblematisch ist, hängt von Zahl, Größe und Vertrag ab.

Kann der Vermieter Farbvorgaben machen?

Das hängt vom Vertrag und der jeweiligen Klausel ab. Ob Vorgaben zu Farbtönen zulässig sind, lässt sich nicht pauschal sagen; lassen Sie die Klausel prüfen.

Quellen

  1. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 39/2015 vom 18.03.2015 (VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13)
  2. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 138/2018 vom 22.08.2018 (VIII ZR 277/16)
  3. Legal Tribune Online: BGH zu Schönheitsreparaturen in unrenovierten Wohnungen (VIII ZR 277/16)
  4. Deutscher Mieterbund: Mietvertrag (Übergabeprotokoll, Einbauten und Wiederherstellung)
  5. Deutscher Mieterbund: Beratung durch Mietervereine
  6. Bürgerliches Gesetzbuch, § 538: Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
  7. Bürgerliches Gesetzbuch, § 535: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

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