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Ratgeber

Heimwerken in der Mietwohnung: Was ist erlaubt, was braucht Zustimmung?

Aktualisiert am

Bohren, Streichen, Boden verlegen, Küche anpassen: Was in der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zählt, wann Sie den Vermieter fragen müssen und was beim Auszug zurückgebaut werden muss.

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Vertragsgemäßer Gebrauch und bauliche Veränderung

Die Grundlage bildet das Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach § 535 Absatz 1 BGB muss der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit gewähren. Dazu gehört auch das Wohnen mit eigenem Hausrat. Veränderungen und Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hat der Mieter nach § 538 BGB nicht zu vertreten. Bilder aufhängen, ein Regal an der Wand befestigen oder eine Gardinenstange anbringen gelten deshalb in üblichem Umfang als normaler Gebrauch. Was „üblich“ ist, hängt vom Einzelfall ab; viele Löcher, große Bohrungen in Fliesen oder Kacheln und Durchbrüche gehören nicht mehr dazu.

Anders ist es bei baulichen Veränderungen: Arbeiten, die in die Substanz eingreifen oder die Wohnung dauerhaft verändern. Dafür brauchen Sie in der Regel die Zustimmung des Vermieters. Der Deutsche Mieterbund erläutert, dass Mieter oft eigene Verbesserungen wie Parkett, Armaturen oder Einbauküchen einbauen; beim Auszug muss der Vermieter diese nicht übernehmen und kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter ausdrücklich verlangt, dass die Einbauten bleiben. Der Mieterbund empfiehlt, vor Investitionen eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen. Nach § 546 Absatz 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache bei Mietende zurückzugeben.

In bestimmten Fällen können Mieter einen Anspruch auf Zustimmung haben. § 554 BGB nennt bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Vermieter kann die Erlaubnis verweigern, wenn die Änderung für ihn auch unter Abwägung der Interessen des Mieters nicht zumutbar ist. Auch hier gilt: erst schriftlich fragen, dann bauen.

Was ist wo erlaubt? Übersicht nach Bereich

BereichOhne Rückfrage in der Regel möglichZustimmung des Vermieters sinnvoll oder nötigNicht Sache des Mieters
WandBilder, Regale, Gardinenstangen in üblichem Umfang befestigen; streichen und tapezieren, soweit der Vertrag nichts anderes regeltAusgefallene Farben bei Vorgaben im Vertrag; Wandverkleidungen; Verputzen; Fliesen auf Wand klebenWände öffnen, Wanddurchbrüche, tragende Teile
BodenTeppich lose, schwimmend verlegter Klickbelag (reversibel, ohne Verklebung) – auf eigene Verantwortung, Hausordnung beachtenBodenbeläge verkleben; Parkett abschleifen; Fliesen auf Boden; FußbodenheizungEstrich, Rohbodenarbeiten; Entfernen von asbestverdächtigen Belägen
KücheEinbaugeräte tauschen, die nicht fest angeschlossen sind; Fronten, GriffeArbeitsplatte, Spüle und Armaturen tauschen, Küche entfernen oder neu einbauenElektro- und Gasanschlüsse, Wasserleitungen im Mauerwerk
BadDuschkopf tauschen, Handtuchhalter kleben oder mit üblichem Bohren befestigenSilikonfugen erneuern (Zuständigkeit im Vertrag prüfen), Fliesen erneuern, Wanne oder Dusche umbauen, Armaturen tauschenAbdichtung, Leitungen, Elektro
Balkon und TerrassePflanzkübel und Möbel; Sichtschutz klemmenBohren in Fassade oder Geländer, Markisen, Bodenbeläge fest verlegen, Sichtschutz festschraubenStatik, Balkonanbau
Elektrik und GasGeräte einstecken–Alles an der festen Installation (Elektrofachkraft; Gas: SHK-Fachbetrieb)

Die Tabelle ist eine Orientierung. Mietvertrag und Hausordnung können Abweichendes regeln; im Zweifel gilt: lieber einmal mehr schriftlich fragen. Denken Sie auch an die Nachbarn: Bohrhämmer und Maschinenlärm sind an die Ruhezeiten der Hausordnung und der Gemeinde gebunden.

Boden verlegen in der Mietwohnung

Die häufigste Suchfrage lautet: „Mietwohnung Boden verlegen erlaubt?“ Die Antwort hängt von der Art der Verlegung ab. Ein schwimmend verlegter Klickbelag (Laminat oder Klick-Vinyl) liegt lose auf dem Untergrund und lässt sich ohne Spuren wieder entfernen. Er gilt deshalb als reversible Maßnahme. Trotzdem sollten Sie den Vermieter fragen, weil er den Zustand des Bodens kennen möchte und weil Schallschutz und Hausordnung eine Rolle spielen. Gerade in Mehrfamilienhäusern kann ein Belag ohne Trittschalldämmung den Trittschall zu Nachbarn erhöhen. Hinweise dazu gibt Trittschalldämmung wählen; die Anleitungen stehen in den Projekten Laminat verlegen und Klick-Vinyl verlegen.

Verkleben oder Abschleifen sind dagegen bauliche Eingriffe: Verklebte Beläge hinterlassen Kleberreste, abgeschliffenes Parkett lässt sich nicht zurückverwandeln. Dafür brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters, und oft müssen Sie beim Auszug zurückbauen. Das Entfernen alter Kleber erklärt Teppichkleber entfernen.

Altbau-Böden: Floor-Flex-Platten, Cushion-Vinyl und schwarzer Kleber aus der Zeit vor 1993 können asbesthaltig sein. Verbraucherzentrale und Umweltbundesamt zählen das Ausbauen asbesthaltiger Bodenbeläge zu den Arbeiten für Fachfirmen. Die Verbraucherzentrale führt das Überdecken asbesthaltiger Bodenbeläge unter den verbotenen Tätigkeiten auf und nennt zugleich enge Ausnahmen; klären Sie das vorab mit Fachleuten. Stellen Sie bei Altbauverdacht den Vermieter vor die Frage der Untersuchung, bevor Sie etwas verlegen: Asbest im Altbau erkennen.

Wand und Decke: Streichen, Bohren, Tapezieren

Das Streichen der Wände gehört zum normalen Gebrauch, solange der Mietvertrag keine anderen Regeln enthält. Verbreitet ist die Empfehlung, neutrale, helle Farben zu wählen, weil sich diese beim Auszug leicht überstreichen lassen. Ob ein Vertrag Farbvorgaben machen darf, ist eine Frage der Klausel; Hinweise in Schönheitsreparaturen beim Auszug. Das Projekt Wand streichen beschreibt den Ablauf.

Beim Bohren gilt: Leitungen suchen, passende Dübel wählen, und zwar nach Welcher Dübel für welche Wand?, und in Gipskarton nach Regal an Gipskarton. Vor dem Bohren prüfen Sie die Wand auf Leitungen, wie in Leitungen in der Wand finden beschrieben. Haben Sie eine Leitung getroffen, schalten Sie die Sicherung aus und rufen die Elektrofachkraft. Fliesen bohren Sie nur, wenn es nötig ist, und mit Technik aus Fliesen bohren. Wo möglich, nutzen Sie ablösbare Klebelösungen wie in Kleben statt Bohren. Beim TV an der Wand lesen Sie TV-Wandhalterung montieren.

Küche und Bad: Was Sie selbst verändern dürfen

Austausch von Griffen, Fronten oder Spritzschutz ist meist unproblematisch, soweit nichts abgeschraubt werden muss, was dem Vermieter gehört. Anders bei Einbauküchen des Vermieters: Sie gehören zur Mietsache; Veränderungen und Demontage brauchen Zustimmung. Den Austausch von Armaturen beschreibt das Projekt Wasserhahn austauschen. Fliesen und Silikon im Bad: Silikonfuge erneuern gehört zur Pflege, Abdichtungs- und Fliesenarbeiten dagegen in die Hand des Vermieters oder eines Fachbetriebs. Für Elektro- und Gasanschlüsse gilt ausnahmslos: nur Fachbetriebe; mehr in Alte Elektrik erkennen.

Dokumentation, Zustimmung, Versicherung

Häufige Fehler

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Worauf achten: Laminat oder Klick-Vinyl mit Klicksystem (schwimmend verlegbar), Trittschalldämmung passend zur Verlegung, Randabstand beachten

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Worauf achten: Malerkrepp für Innen, Abdeckfolie, Abdeckvlies

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Häufige Fragen

Darf ich in der Mietwohnung Löcher bohren?

Kleine Befestigungen in üblichem Umfang gelten als vertragsgemäßer Gebrauch (§ 538 BGB). Große oder viele Bohrungen, Bohrungen in Fassade, Fliesen oder Balkongeländer sollten Sie vorher abstimmen. Ob Ihr Fall unproblematisch ist, hängt vom Einzelfall ab.

Darf ich Laminat in der Mietwohnung verlegen?

Schwimmend verlegter Klickbelag lässt sich ohne Spuren entfernen und gilt als reversibel. Fragen Sie den Vermieter dennoch vorher und beachten Sie Trittschall und Hausordnung. Verklebte Beläge sind eine bauliche Veränderung und brauchen Zustimmung.

Muss ich beim Auszug alles zurückbauen?

Der Mieterbund weist darauf hin, dass der Vermieter Einbauten nicht übernehmen muss und den ursprünglichen Zustand verlangen kann, außer er will sie ausdrücklich behalten. Klären Sie das am besten vorher schriftlich.

Darf ich Steckdosen oder Lampen selbst tauschen?

Nein. Arbeiten an der festen Elektroinstallation führen Elektrofachkräfte aus, die nach § 13 NAV im Installateurverzeichnis eingetragen sind. Als Mieter dürfen Sie Stecker einstecken, Leuchten mit Stecker nutzen und Steckdosen beim Streichen abkleben, nicht aber abschrauben.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch, § 535: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, § 538: Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
  3. Bürgerliches Gesetzbuch, § 546: Rückgabepflicht des Mieters
  4. Bürgerliches Gesetzbuch, § 554: Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchschutz und Stromerzeugung durch Steckersolargeräte
  5. Deutscher Mieterbund: Mietvertrag (Übergabeprotokoll, Einbauten und Wiederherstellung)
  6. Deutscher Mieterbund: Beratung durch Mietervereine
  7. Verbraucherzentrale: Asbest – gefährlich und immer noch aktuell

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